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Aufenthalt zum Zweck einer Berufsausbildung

Personen aus Drittstaaten benötigen für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung oder schulische Berufsausbildung in der Regel einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums. Um diesen zu erhalten, muss ein Ausbildungsplatz in Deutschland nachgewiesen werden, die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachanforderungen müssen vorliegen und der Lebensunterhalt muss für die Dauer des Aufenthaltes gesichert sein.

Betriebliche Berufsausbildungen (d. h. der betriebliche Anteil dualer Ausbildungen) sowie Praktika während rein schulischer Ausbildungen gelten aufenthaltsrechtlich als Beschäftigung. In beiden Fällen muss grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit zustimmen.